Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2019 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Verwaltungsakt des Antragsgegners, mit dem eine Leistungsbewilligung aufgehoben wurde, und beansprucht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Weitergewährung.
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