LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2020
L 32 AS 2223/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 39 Nr. 1 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 114 AS 10012/19

Weitergewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt im Wege des einstweiligen RechtsschutzesReichweite eines Leistungsausschlusses

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2020 - Aktenzeichen L 32 AS 2223/19 B ER

DRsp Nr. 2020/2713

Weitergewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Reichweite eines Leistungsausschlusses

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2019 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 39 Nr. 1 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Verwaltungsakt des Antragsgegners, mit dem eine Leistungsbewilligung aufgehoben wurde, und beansprucht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Weitergewährung.