BSG - Beschluss vom 15.08.2022
B 2 U 159/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 28.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 6/18
SG Kiel, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 40/15

Weitergewährung von HeilbehandlungsmaßnahmenDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen B 2 U 159/21 B

DRsp Nr. 2022/14362

Weitergewährung von Heilbehandlungsmaßnahmen Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über einen Anspruch des Klägers auf Weitergewährung von Heilbehandlungsmaßnahmen.

Die hierauf gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.12.2017). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28.6.2021).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG und im Übrigen das Vorliegen von Verfahrensmängeln.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht formgerecht bezeichnet worden sind 160a Abs 2 Satz 3 SGG).