BSG - Beschluss vom 10.02.2022
B 5 R 276/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 450/20
SG München, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2803/16

Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Eingriffen an HüftgelenkenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDarlegungsvoraussetzungen für eine Sachaufklärungsrüge

BSG, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen B 5 R 276/21 B

DRsp Nr. 2022/4888

Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Eingriffen an Hüftgelenken Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Darlegungsvoraussetzungen für eine Sachaufklärungsrüge

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die 1970 geborene Klägerin begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die die Beklagte ihr wegen ihres damaligen Zustands nach Eingriffen an beiden Hüftgelenken (dreifache Beckenostetomie) zuletzt bis Mai 2016 bewilligt hatte.