BSG - Beschluss vom 10.08.2022
B 5 R 111/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1649/19
SG Heilbronn, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3681/16

Weitergewährung einer ErwerbsminderungsrenteDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 111/22 B

DRsp Nr. 2022/14732

Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Der 1988 geborene Kläger begehrt die Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente.