Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Weitergewährung einer bis zum 31.10.2016 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die im Jahr 1982 geborene Klägerin bezog von der Beklagten in der Zeit vom 1.11.2013 bis zum 31.10.2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihren im Juli 2016 gestellten Antrag auf Weitergewährung lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 7.7.2017; Widerspruchsbescheid vom 7.12.2017).
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