BSG - Beschluss vom 26.10.2022
B 5 R 101/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 296/21
SG Chemnitz, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 20/18

Weitergewährung einer befristet bewilligten Rente wegen voller ErwerbsminderungZurückweisung eines AblehnungsgesuchsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen B 5 R 101/22 B

DRsp Nr. 2022/16900

Weitergewährung einer befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Weitergewährung einer bis zum 31.10.2016 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die im Jahr 1982 geborene Klägerin bezog von der Beklagten in der Zeit vom 1.11.2013 bis zum 31.10.2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihren im Juli 2016 gestellten Antrag auf Weitergewährung lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 7.7.2017; Widerspruchsbescheid vom 7.12.2017).