LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2015
L 23 SO 239/13
Normen:
SGB XII §§ 53 ff.; SGB XII § 76 Abs. 1; SGB XII § 75; SGB XII § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 90 SO 340/11

Weitergehende Kostenübernahme für eine EingliederungshilfeKosten für eine 1:1 BetreuungGegenstand einer Leistungsvereinbarung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen L 23 SO 239/13

DRsp Nr. 2015/11918

Weitergehende Kostenübernahme für eine Eingliederungshilfe Kosten für eine 1:1 Betreuung Gegenstand einer Leistungsvereinbarung

1. Gegenstand einer Leistungsvereinbarung ist eine leistungsgerechte Betreuung, Unterbringung und Pflege von Menschen mit einer geistigen, körperlichen und/oder mehrfachen Behinderung, die einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf die Übernahme der Aufwendungen durch den Sozialhilfeträger haben. 2. Nach dem Gesetz richtet sich die konkrete Vergütung der Einrichtungen nicht nach den konkreten Einzelbedarfen der zu betreuenden Personen, sondern ist pauschal über die Vereinbarungen geregelt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII §§ 53 ff.; SGB XII § 76 Abs. 1; SGB XII § 75; SGB XII § 76 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine weitergehende Übernahme der Kosten für Eingliederungshilfe in Form betreuten Wohnens im Heim für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung in einem um 98,67 Euro pro Tag über Leistungen entsprechend der Hilfebedarfsgruppe - HBG - V intern bzw. Leistungsgruppe 6 und Gruppe 3 hinausgehenden Umfang.