BSG - Beschluss vom 26.03.2015
B 12 KR 75/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 86;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 253/13
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 3794/12

Weitere Bescheidung eines WiderspruchsBegriff des VerfahrensmangelsFehler im Widerspruchsverfahren

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 75/14 B

DRsp Nr. 2015/7393

Weitere Bescheidung eines Widerspruchs Begriff des Verfahrensmangels Fehler im Widerspruchsverfahren

1. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. 2. Mit einer geltend gemachten - vermeintlich - "fehlerhaften Anwendung" des § 86 SGG wird kein Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG gerügt. 3. Denn § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG erfasst nur Verstöße des LSG im Rahmen seines prozessualen Vorgehens auf dem Weg zum Urteil ("error in procedendo"). 4. Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt; § 86 SGG betrifft jedoch das Widerspruchsverfahren.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 86;

Gründe: