BSG - Beschluss vom 13.07.2021
B 5 R 20/21 S
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 13/21
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 882/16
SG Duisburg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 12/15

Weiterbewilligung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungAntrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur formgerechten Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen B 5 R 20/21 S

DRsp Nr. 2021/13003

Weiterbewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur formgerechten Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Das Rechtsschutzbegehren des Klägers aus seinem Schreiben vom 24. Juni 2021, mit dem er sich gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 2021 (B 13 R 13/21 C) wendet, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das erneute Verfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe

I

Der im Jahr 1963 geborene Kläger begehrt wegen einer Verbitterungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung die Weiterbewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2014 hinaus. Seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG Duisburg vom 6.9.2016 hat das LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 28.2.2020 nach Einholung weiterer Befundberichte, einer ergänzenden Stellungnahme des vom SG beauftragten psychiatrischen Gutachters sowie eines zusätzlichen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Die akute Alkoholerkrankung, welche für die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente ab dem 1.11.2008 maßgeblich gewesen sei, führe mittlerweile nicht mehr zu Symptomen; qualitative Leistungseinschränkungen seien nicht mehr festzustellen.