Das Rechtsschutzbegehren des Klägers aus seinem Schreiben vom 24. Juni 2021, mit dem er sich gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 2021 (B
Die Beteiligten haben einander für das erneute Verfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der im Jahr 1963 geborene Kläger begehrt wegen einer Verbitterungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung die Weiterbewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2014 hinaus. Seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG Duisburg vom 6.9.2016 hat das LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 28.2.2020 nach Einholung weiterer Befundberichte, einer ergänzenden Stellungnahme des vom
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