BSG - Urteil vom 08.02.2000
B 1 KR 11/99 R
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BSGE 85, 271
NZS 2000, 611
AuA 2001, 140
AuA 2001, 279
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 24.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 Kr 39/97
SG Itzehoe, vom 18.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 (9) Kr 35/96

Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

BSG, Urteil vom 08.02.2000 - Aktenzeichen B 1 KR 11/99 R

DRsp Nr. 2000/7912

Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

1. Wenn sich ein Versicherter nach Beendigung seines bisherigen Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos meldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt, so entfällt die Arbeitsunfähigkeit dadurch nicht. Wurde das Krankengeld durch die Krankenkasse zu Unrecht wegen der Arbeitslosmeldung eingestellt, so kann sie dem nachträglich erhobenen Leistungsbegehren nicht entgegenhalten, der Versicherte habe das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nicht iS. des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V "gemeldet".[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld.