BAG - Urteil vom 15.01.1991
1 AZR 105/90
Normen:
BPersVG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 75 Abs. 1 Nr. 4, § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 69 Abs. 1-5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 24.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 986/89
LAG Hamm, vom 14.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1423/89

Weiterbeschäftigungsurteil u. Beschäftigung i.S. v. § 4 BPersVG

BAG, Urteil vom 15.01.1991 - Aktenzeichen 1 AZR 105/90

DRsp Nr. 2000/1118

Weiterbeschäftigungsurteil u. Beschäftigung i.S. v. § 4 BPersVG

»1. Personen, die als Arbeitnehmer in der Dienststelle beschäftigt waren, denen dann gekündigt wurde und danach aufgrund Urteils einen Weiterbeschäftigungsanspruch erhalten haben, sind nach dem Ablauf der Kündigungsfrist für die Dauer ihrer tatsächlichen Beschäftigung auch dann Beschäftigte i.S. von § 4 BPersVG, wenn später rechtskräftig festgestellt wird, daß die Kündigung rechtswirksam ist. 2. Werden diese aufgrund Urteils Beschäftigten für die Dauer von mehr als drei Monaten zu einer anderen Dienststelle abgeordnet, ist der Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG zu beteiligen. 3. Eine Abordnung ohne Beteiligung des Personalrats ist unwirksam.«

Normenkette:

BPersVG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 75 Abs. 1 Nr. 4, § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 69 Abs. 1-5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob die Abordnung des Klägers durch die Beklagte zur Arbeitsleistung vom Arbeitsamt H zum Arbeitsamt D ab dem 30. Mai 1989 wirksam ist.