BAG - Urteil vom 13.08.2008
7 AZR 450/07
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 2; BetrVG § 60; BetrVG § 78a Abs. 2 S. 1; TV 122 (Tarifvertrag Telekom Training Center) § 3 Abs. 4;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu § 78a BetrVG 1972
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 38/07

Weiterbeschäftigungsanspruch von Jugend- und Auszubildendenvertretern; Begriff der Auszubildendenvertretung i.S. der §§ 60 ff. BetrVG; Arbeitnehmerstatus von Auszubildenden; Unanwendbarkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Übernahmeautomatik bei Tarifvereinbarung in Widerspruch zu § 78a BetrVG

BAG, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 7 AZR 450/07

DRsp Nr. 2009/5241

Weiterbeschäftigungsanspruch von Jugend- und Auszubildendenvertretern; Begriff der Auszubildendenvertretung i.S. der §§ 60 ff. BetrVG; Arbeitnehmerstatus von Auszubildenden; Unanwendbarkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Übernahmeautomatik bei Tarifvereinbarung in Widerspruch zu § 78a BetrVG

1. § 78a BetrVG ist auf Auszubildendenvertretungen, die in örtlichen, unterhalb der Ebene des Betriebes angesiedelten Berufsbildungsstellen gebildet werden, nicht anwendbar, da es sich insoweit um keine Jugend- und Auszubildendenvertretungen i.S. der §§ 60 ff. BetrVG handelt. 2. Werden Auszubildende in einem Betrieb, dessen Zweck die Durchführung der Berufsausbildung für andere Betriebe ist, zusammengefasst, handelt es sich bei ihnen nicht um Arbeitnehmer i.S. von § 5 BetrVG mit der Folge, dass § 3 Abs. 5 Satz 2 BetrVG weder direkt noch entsprechend anwendbar ist.