LAG München - Urteil vom 08.09.2011
3 SaGa 21/11
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1; BGB § 275 Abs. 2; BGB § 613 a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 938 Abs. 1; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ga 112/11

Weiterbeschäftigungsanspruch nach Kündigungswiderspruch des Betriebsrats; unbegründeter Eilantrag bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit nach Wegfall des Arbeitsplatzes infolge Teilbetriebsübergangs; unbestimmter Weiterbeschäftigungsantrag bei Bezugnahme auf Weisungsrecht der Arbeitgeberin

LAG München, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 3 SaGa 21/11

DRsp Nr. 2011/17392

Weiterbeschäftigungsanspruch nach Kündigungswiderspruch des Betriebsrats; unbegründeter Eilantrag bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit nach Wegfall des Arbeitsplatzes infolge Teilbetriebsübergangs; unbestimmter Weiterbeschäftigungsantrag bei Bezugnahme auf Weisungsrecht der Arbeitgeberin

1. Allein aus dem Umstand, dass der bisherige Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers weggefallen ist, kann nicht geschlossen werden, die gem. § 102 Abs. 5 BetrVG begehrte Weiterbeschäftigung sei unmöglich geworden. Dies gilt, wenn in einem Betrieb bzw. Unternehmen mehrere gleichartige Arbeitsplätze existieren, auf die der Arbeitnehmer im Wege der Direktionsrechtsausübung versetzt werden könnte, und wenn einzelne dieser Arbeitsplätze wegfallen. 2. Wenn die auf dem bisherigen Arbeitsplatz ausgeübten Aufgaben oder Funktionen im Betrieb oder Unternehmen überhaupt nicht mehr anfallen - z. B. nach einem (Teil-)Betriebsübergang - und der Arbeitgeber zur Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs einen Arbeitsplatz schaffen oder einen weggefallenen Arbeitsplatz wieder einrichten müsste, entfällt wegen des Grundsatzes der freien Unternehmerentscheidung jedenfalls nach § 275 Abs.2 BGB - auf Einrede des Arbeitgebers - die Weiterbeschäftigungspflicht.