I. VG Schleswig - Urteil vom 11.11.1986 - PL 22/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. SchlHOVG - Urteil vom 05.08.1987 - 19 L 3/87, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters im Krankenpflegebereich
BVerwG, Beschluß vom 31.05.1990 - Aktenzeichen 6 P 16.88
DRsp Nr. 2005/17116
Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters im Krankenpflegebereich
»1. Wird über einen gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1BPersVG rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag nicht bereits vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2BPersVG rechtskräftig entschieden, so wandelt er sich in einen Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2BPersVG um, ohne daß es einer förmlichen Antragsänderung bedarf.2. Eine unter den Bedingungen des Krankenpflegegesetzes a.F. durchgeführte Umschulung i.S.v. § 47 Abs. 3BBiG, die die qualitativen Anforderungen einer Krankenpflegerausbildung erfüllt, ist bei der Anwendung von § 9 Abs. 1BPersVG einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz gleichzustellen.3. Zu den Umständen, die eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar machen können, kommt es u.a. darauf an, ob im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gesetzliche oder tarifliche oder schwerwiegende in der Person des Berechtigten liegende Gründe vorliegen, die es ausschließen, die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitgeber abzuverlangen.«