LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.07.2012
15 SaGa 243/12
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ga 223/11

Weiterbeschäftigungsanspruch; Begründung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG; Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung; Weiterverfolgung des Anspruchs und Entbindungsantrag des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.2012 - Aktenzeichen 15 SaGa 243/12

DRsp Nr. 2012/19429

Weiterbeschäftigungsanspruch; Begründung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG; Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung; Weiterverfolgung des Anspruchs und Entbindungsantrag des Arbeitgebers

1. Zu den Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs bei Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung.2. Zu den Erfordernissen einer Begründung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102Abs. 5BetrVG, wenn dieser erstinstanzlich zwischenzeitlich im Hauptsacheverfahren abgelehnt wurde und der Arbeitgeber nunmehr einen Entbindungsantrag stellt.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2012 - 22 Ga 223/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch, den der Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung geltend macht und hilfsweise um die Entbindung der Beklagten von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers.