BVerwG - Beschluss vom 09.09.1999
6 P 5.98
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 4 § 107 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 109, 295
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 04.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 11/96
VG Schleswig - Pl 15/96 - 02.09.1996,

Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese; Arbeitsplatz oder Planstelle; Weiterbeschäftigungsstichtag

BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 - Aktenzeichen 6 P 5.98

DRsp Nr. 2006/8054

Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese; Arbeitsplatz oder Planstelle; Weiterbeschäftigungsstichtag

»1. Eine Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist für den öffentlichen Arbeitgeber trotz Vorhandenseins eines ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes nicht zumutbar, wenn andere Bewerber um diesen Arbeitsplatz objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter. 2. Dies ist der Fall, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter in der maßgeblichen Abschlußprüfung deutlich mehr als eine volle Notenstufe schlechter abgeschnitten hat als der schwächste sonstige Bewerber, den der öffentliche Arbeitgeber sonst in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen würde.«

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 4 § 107 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Verfahren betrifft die Frage, inwieweit bei der Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern der Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen ist.