OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 14.07.1999
8 L 313/98
Normen:
BPersVG § 4 ;

Weiterbeschäftigung, Jugend- und Ausbildungsvertretung

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 14.07.1999 - Aktenzeichen 8 L 313/98

DRsp Nr. 2000/5844

Weiterbeschäftigung, Jugend- und Ausbildungsvertretung

»Die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters ist dem Arbeitgeber dann nicht zuzumuten im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, wenn weniger besetzbare Stellen als Bewerber vorhanden sind, die Stellenbesetzung nach einer aufgrund einer Dienstvereinbarung mit der zuständigen Personalvertretung vorgenommenen Ausschreibung erfolgt und der Jugendvertreter im Gegensatz zu den anderen Bewerbern die in der Ausschreibung gestellten am Leistungsgrundsatz orientierten Mindestanforderungen nicht erfüllt.«

Normenkette:

BPersVG § 4 ;

Gründe:

I.

Es geht um die Weiterbeschäftigung des Beteiligten als Forstwirt. Antragsteller und Beteiligter schlossen mit Wirkung vom 14.08.1995 einen Berufsausbildungsvertrag. Im Mai 1997 wurde der Beteiligte in die (bis zu ihrer Auflösung beteiligt gewesene) Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretung gewählt. Am 08.07.1998 stellte der Beteiligte den Antrag, ihn nach Abschluß der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Ausbildung endete am 15.07.1998. Der Beteiligte bestand die Abschlußprüfung mit dem Gesamtergebnis "befriedigend".