I.
Es geht um die Weiterbeschäftigung des Beteiligten als Forstwirt. Antragsteller und Beteiligter schlossen mit Wirkung vom 14.08.1995 einen Berufsausbildungsvertrag. Im Mai 1997 wurde der Beteiligte in die (bis zu ihrer Auflösung beteiligt gewesene) Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretung gewählt. Am 08.07.1998 stellte der Beteiligte den Antrag, ihn nach Abschluß der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Ausbildung endete am 15.07.1998. Der Beteiligte bestand die Abschlußprüfung mit dem Gesamtergebnis "befriedigend".
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