EzBAT § 22 MTV Auszubildende Betriebs- und Personalratsmitglieder (Jugendvertreter) Nr. 5
NZA 1989, 439
SAE 1989, 144
Vorinstanzen:
I. ArbG Limburg - Urteil vom 09.07.1986 - 1 Ca 337/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.01.1987 - 7 Sa1151/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden: Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs
BAG, Urteil vom 13.11.1987 - Aktenzeichen 7 AZR 246/87
DRsp Nr. 2007/24580
Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden: Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs
»1. Verlangt ein durch § 78aBetrVG geschützter Auszubildender fristgemäß und schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung in einem Vollzeitarbeitsverhältnis, so gilt gemäß § 78a Abs. 2BetrVG zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis ein Vollzeitarbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.2. Ist dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung im Rahmen eines unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses nicht zumutbar, muß er dies in einem Beschlußverfahren nach § 78a Abs. 4BetrVG geltend machen.«
Normenkette:
BetrVG § 78a ;
Tatbestand:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.