ArbG München, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ga 455/03
Weiterbeschäftigung an bisherigem Arbeitsplatz bei Kündigungswiderspruch des Betriebsrates - anderweitige Bestimmung der Beschäftigungspflicht - einstweiliger Rechtsschutz
LAG München, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1278/03
DRsp Nr. 2005/12505
Weiterbeschäftigung an bisherigem Arbeitsplatz bei Kündigungswiderspruch des Betriebsrates - anderweitige Bestimmung der Beschäftigungspflicht - einstweiliger Rechtsschutz
»1. Der Arbeitnehmer hat (auch) gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz, solange der Arbeitgeber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und damit auch seine Beschäftigungspflicht nicht wirksam anderweitig bestimmt.2. Der Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG stimmt inhaltlich mit dem allgemeinen Beschäftigungsanspruch überein und kann daher ebenso wie dieser ausnahmsweise ausgeschlossen sein.3. Für die Zulässigkeit einer Weiterbeschäftigungsverfügung zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gelten gemäß § 940ZPO die allgemeinen Grundsätze.4. Eine Weiterbeschäftigungsverfügung kann gemäß § 940ZPO - mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität und der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes und insbesondere mit Rücksicht auf die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes - grundsätzlich weder erlassen noch verweigert werden, ohne den Verfügungsanspruch zu prüfen.
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