FG Sachsen - Urteil vom 31.07.2013
8 K 930/08 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; SGB III § 35 Abs. 1; SGB III § 35 Abs. 2; SGB III § 38 Abs. 2; SGB III § 38 Abs. 4; SGB III § 119 Abs. 3 S. 1;

Weiter Kindergeldanspruch für volljähriges arbeitssuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Anzeige einer geringfügigen Beschäftigung mit einer Monatsarbeitszeit von 66 Stunden

FG Sachsen, Urteil vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 8 K 930/08 (Kg)

DRsp Nr. 2013/19906

Weiter Kindergeldanspruch für volljähriges arbeitssuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Anzeige einer geringfügigen Beschäftigung mit einer Monatsarbeitszeit von 66 Stunden

1. Nach der ab 1.1.2003 anzuwendenden Fassung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG braucht ein volljähriges Kind nicht mehr arbeitslos i. S. d. SGB III zu sein, es genügt vielmehr, dass das noch nicht 21 Jahre alte Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Arbeitsagentur im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. 2. Hat sich der volljährige Sohn bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet, deren Vermittlung in Anspruch genommen und pflichtgemäß nach § 38 Abs. 1a SGB III die Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt, ist er auch dann weiter nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähig, wenn die zuständige Arbeitsvermittlerin der Agentur für Arbeit irrtümlicherweise von einer Abmeldung als Arbeitssuchender ausgegangen und deswegen die formale Registrierung des Sohnes als arbeitssuchendes Kind irrigerweise aufgehoben worden ist. 3. Eine geringfügige Beschäftigung des Kindes mit einer Monatsarbeitszeit von 66 Stunden schließt den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht aus.