BAG - Urteil vom 29.09.2004
5 AZR 559/03
Normen:
BGB § 611 § 242 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
BAGReport 2005, 51
NZA 2005, 184
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1455/02
ArbG Paderborn - 1 Ca 823/02 - 30.7.2002,

Weisungsrecht; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Lage der Arbeitszeit; Arbeitspflicht; Konkretisierung

BAG, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 559/03

DRsp Nr. 2005/5140

Weisungsrecht; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Lage der Arbeitszeit; Arbeitspflicht; Konkretisierung

Orientierungssätze: 1. Allein daraus, dass eine betriebliche Regelung hinsichtlich der Zeit der Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum hinweg beibehalten wird, kann ein Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Regelung auch künftig unverändert beizubehalten. Hierzu bedarf es besonderer Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in anderer Weise eingesetzt werden sollte.