LAG Hamm - Urteil vom 13.01.1995
10 Sa 755/94
Normen:
TVG § 1 Abs. 1 ; TV Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer/innen im Friseurhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17.12.1992 § 2 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 16.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 128/94

Weihnachtszuwendung nach TV Friseurhandwerk: tarifliche Zuwendung und Erziehungsurlaub

LAG Hamm, Urteil vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 755/94

DRsp Nr. 2001/4035

Weihnachtszuwendung nach TV Friseurhandwerk: tarifliche Zuwendung und Erziehungsurlaub

§ 2 Abs. 4 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer/innen im Friseurhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17.12.1992 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass - statt des fünfmonatigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses - eine fünfmonatige tatsächliche Arbeitsleistung Voraussetzung für den tariflichen Weihnachtszuwendungsanspruch ist. § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages vom 17.12.1992 enthält kein Redaktionsversehen.

Normenkette:

TVG § 1 Abs. 1 ; TV Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer/innen im Friseurhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17.12.1992 § 2 Abs. 4;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung einer tariflichen Weihnachtszuwendung in Anspruch.

Die Klägerin war seit dem 18 04.1984 zunächst als Auszubildende und nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung seit August 1986 als Friseurgesellin im Friseursalon des Beklagten tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge über Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer/innen im Friseurhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung.

§ 2 des Tarifvertrages über Weihnachtszuwendungen vom 23.05.1990, gültig ab 01.08.1990, hatte folgende Fassung: