Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung einer tariflichen Weihnachtszuwendung in Anspruch.
Die Klägerin war seit dem 18 04.1984 zunächst als Auszubildende und nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung seit August 1986 als Friseurgesellin im Friseursalon des Beklagten tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge über Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer/innen im Friseurhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung.
§ 2 des Tarifvertrages über Weihnachtszuwendungen vom 23.05.1990, gültig ab 01.08.1990, hatte folgende Fassung:
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