BAG - Urteil vom 12.01.2000
10 AZR 840/98
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 223 zu § 611 BGB Gratifikation
AuA 2000, 595
BB 2000, 2047
DB 2000, 1717
JuS 2001, 95
NZA 2000, 944
ZIP 2000, 1735
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1491/97
LAG Baden-Württemberg, vom 07.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 181/97

Weihnachtsgratifikation unter Freiwilligkeitsvorbehalt im Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 10 AZR 840/98

DRsp Nr. 2000/5805

Weihnachtsgratifikation unter Freiwilligkeitsvorbehalt im Erziehungsurlaub

»1. Wird im Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung bezeichnet, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird, so kann der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut eine Entscheidung darüber treffen, ob, unter welchen Voraussetzungen und an welche Arbeitnehmer eine Gratifikation gezahlt werden soll (Fortführung von BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 883/95 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 193 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 141). 2. Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch das europarechtliche Lohngleichheitsgebot für Männer und Frauen verbieten es, von der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Arbeitnehmer auszunehmen, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erziehungsurlaubs ruhen (Bestätigung von BAG 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124; EuGH 21. Oktober 1999 - Rs C-333/97 - AuR 2000, 66).«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1996.

Die Klägerin ist seit dem 1. September 1992 als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. In der Zeit vom 13. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 nahm sie Erziehungsurlaub in Anspruch. Weder 1995 noch 1996 gewährte die Beklagte ihr eine Gratifikation.