Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1996.
Die Klägerin ist seit dem 1. September 1992 als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. In der Zeit vom 13. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 nahm sie Erziehungsurlaub in Anspruch. Weder 1995 noch 1996 gewährte die Beklagte ihr eine Gratifikation.
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