Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Kläger für das Jahr 1996 zustehenden Weihnachtsgeldes.
Am 31. Oktober 1996 war der Kläger seit drei Jahren und zwei Monaten bei der Beklagten als Kommissionssammler beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden im Jahre 1995 die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Im Jahre 1996 fehlte der Kläger krankheitsbedingt an insgesamt 44 Arbeitstagen. 25 dieser Fehltage beruhten auf einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles.
Sämtliche 44 Fehltage berücksichtigte die Beklagte zu Lasten des Klägers bei der Ermittlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 1996 und zahlte ihm ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.233,44 DM brutto aus. Ohne Anrechnung der auf dem Arbeitsunfall beruhenden 25 Fehltage hätte sich das nach einem Bonus-System gestaffelte Weihnachtsgeld unstreitig um 1.233,44 DM brutto erhöht.
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