Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. Oktober 2019 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Das Ruhegehalt des früheren Soldaten wird für die Dauer von 30 Monaten um 1/10 gekürzt; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der frühere Soldat und der Bund tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen.
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Das Verfahren betrifft die disziplinarischen Vorwürfe des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, deren Beleidigung und einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt.
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