Die Parteien streiten um die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.
Die am 07.04.1940 geborene Klägerin war vom 01.01.1959 bis 28.02.1998 bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger beschäftigt. Anschließend nahm sie an einem Vorruhestandsprogramm teil und bezog ab dem 01.05.2000 gesetzliche Altersrente und eine betriebliche Altersversorgung.
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