LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.04.2014
7 Sa 1158/13
Normen:
Rahmentarifvertrag Gebäudereinigerhandwerk § 3;
Fundstellen:
AuR 2014, 289
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2633/13

Wegezeiten zwischen einzelnen ArbeitsstellenAuslegung Rahmentarifvertrag GebäudereinigerhandwerkArbeitszeit im arbeitsvertraglichen SinneArbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen SinneArbeitszeit im tarifvertraglichen Sinne

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 1158/13

DRsp Nr. 2014/9104

Wegezeiten zwischen einzelnen Arbeitsstellen Auslegung Rahmentarifvertrag Gebäudereinigerhandwerk Arbeitszeit im arbeitsvertraglichen Sinne Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne Arbeitszeit im tarifvertraglichen Sinne

Auslegung von § 3 Ziffer 2. des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk: Wegezeit ist keine tarifvertragliche Arbeitszeit

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.08.2013, 2 Ca 2633/13, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Rahmentarifvertrag Gebäudereinigerhandwerk § 3;

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die von ihr zurückzulegenden Wegezeiten zwischen einzelnen Arbeitsstellen zur Arbeitszeit gehören.