LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen L 10 U 851/97
DRsp Nr. 2006/23853
Wegeunfall bei Weg vom dritten Ort
Auf der Fahrt von der Wohnung des Freundes zur Arbeitsstätte liegt ein Wegeunfall vor, wenn die Fahrt gemäß § 550 Abs 1RVO als sog. "Weg vom dritten Ort" versichert war, also der Weg von dem Bestreben geprägt war, aus dem privaten Bereich in die versicherte Tätigkeit zu wechseln. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]