LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.06.1999
L 2 U 860/99
Normen:
RVO § 550 Abs. 1 ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 29.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 968/98

Wegeunfall bei Straftat im Straßenverkehr

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen L 2 U 860/99

DRsp Nr. 2006/23736

Wegeunfall bei Straftat im Straßenverkehr

Im Falle einer Verurteilung nach § 315c Abs 1 Nr 2 StGB sind regelmäßig Zweifel daran, daß betriebsfremde Zwecke verfolgt wurden und daß sie den betrieblichen Zweck überwogen, ausgeschlossen, denn die strafgerichtliche Feststellung eines eigensüchtigen, nicht nur eigennützigen Verhaltens schließt es aus anzunehmen, der Versicherte habe trotzdem überwiegend im betrieblichen Interesse gehandelt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 550 Abs. 1 ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 29.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 968/98