I.
Streitig ist, ob der Kläger wegen der Folgen eines Unfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger ist technischer Leiter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der H. GmbH & Co in, S. (Fa H. ) und bei der Beklagten freiwillig versichert. Am 27. Januar 1996 erlitt er durch einen Sturz auf einer vereisten Treppe im Bereich seines privat genutzten Hausgrundstücks in H.-H. eine Rückenmarksverletzung in Form eines kompletten posttraumatischen Querschnittssyndroms der Halswirbelsäule unterhalb C 7. In der Unfallanzeige gab er zum Unfallhergang folgende Erklärung ab:
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