I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom 24. April 1991 zu entschädigen.
Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte bei der Kreisverwaltung B. beschäftigt. Am Morgen des 24. April 1991 fuhr sie mit ihrem PKW zur Arbeitsstelle, wo sie ihn auf dem Parkplatz der Kreisverwaltung abstellte. Da sie an diesem Tag bereits mit Kopfschmerzen aufgestanden war, ging sie vor Arbeitsantritt zur nächstgelegenen Apotheke, die etwa 300 m in entgegengesetzter Richtung zur Kreisverwaltung liegt und kaufte dort u.a. Kopfschmerztabletten ein. Auf dem Rückweg zur Kreisverwaltung rutschte die Klägerin auf regennasser Straße aus und fiel auf das rechte Knie, wobei sie sich einen Kniescheibenbruch zuzog.
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