Von einer Darstellung des Tatbestandes (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil und den beiderseitigen Schriftsätzen des Berufungsverfahrens ersichtlich.
Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache erfolglos; das angefochtene Urteil war zu bestätigen.
Die Klage ist, wie das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt hat, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet. Wegen der wesentlichen Gründe nimmt das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung der Urteilskritik des Klägers, die sich auf rechtliche Gesichtspunkte beschränkt und kein neues Tatsachenvorbringen enthält, ist folgendes hervorzuheben:
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