LAG Köln - Urteil vom 03.05.2002
4 Sa 1285/01
Normen:
BGB § 174 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 95
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3795/01

Wechselseitige Bevollmächtigung durch zwei GmbH-Geschäftsführer

LAG Köln, Urteil vom 03.05.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 1285/01

DRsp Nr. 2003/4915

Wechselseitige Bevollmächtigung durch zwei GmbH-Geschäftsführer

»1. § 174 S. 2 BGB verlangt, dass "der Vollmachtgeber" den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis setzt. Nicht ausreichend ist, dass der Bevollmächtigte selbst den anderen zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. 2. Ein Aushang über die Bevollmächtigung für Kündigungen am Schwarzen Brett ist nicht ohne weiteres ausreichend für das Inkenntnissetzen i.S.d. § 174 S. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 174 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch eine am 17.04.2001 ausgesprochene und am 18.04.2001 zugegangene fristlose Kündigung oder durch eine hilfsweise fristgerechte Kündigung vom selben Datum aufgelöst worden ist, ob der Kläger als Straßenreiniger weiter zu beschäftigen ist und ob eine Abmahnung vom 17.04.2001 aus der Personalakte zu entfernen ist. Mit einem Hilfsantrag begehrt der Kläger Abgeltung von Urlaub und sog. Abfeiertagen. Zweitinstanzlich hat die Beklagte einen Auflösungsantrag gestellt.