Laut Arbeitsvertrag vom 01.04.1996 (Bl. 4 d. A.) ist der am 17.03.1971 geborene Kläger seit dem 01.04.1996 bei der Beklagten als Krankenpfleger tätig, und zwar im Krankenhaus S.. Nach § 1 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 sowie den hierzu ergangenen oder noch ergehenden tariflichen Regelungen. Eingruppiert ist der Kläger hier nach Vergütungsgruppe Kr. V Fg. 16
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger ständig Wechselschicht leistet.
Gem. § 8 Abs. 5 TVöD zahlt die Beklagte an den Kläger seit dem 01.01.2003 nur noch eine anteilige Wechselschichtzulage, d. h. statt 105,-- EUR brutto nur noch 81,82 EUR brutto monatlich.
Die einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften lauten im Einzelnen wie folgt:
"§ 8 Abs. 5 TVöD
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