Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2022 - L 14 R 455/19 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens den Wechsel von der ihr mit einem Abschlag gewährten Altersrente für Frauen in eine abschlagsfreie Altersrente.
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