BSG - Beschluss vom 09.05.2022
B 5 R 11/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 455/19
SG Dortmund, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 61 R 944/16

Wechsel von mit einem Abschlag gewährter Altersrente für Frauen in eine abschlagsfreie AltersrenteAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BSG, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen B 5 R 11/22 BH

DRsp Nr. 2022/10151

Wechsel von mit einem Abschlag gewährter Altersrente für Frauen in eine abschlagsfreie Altersrente Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2022 - L 14 R 455/19 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens den Wechsel von der ihr mit einem Abschlag gewährten Altersrente für Frauen in eine abschlagsfreie Altersrente.