OVG Saarland - Beschluss vom 12.07.2019
2 A 208/18
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 86 Abs. 6; SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2651/16

Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung; Auf Dauer bestehender Verbleib bei Pflegepersonen im Zuständigkeitsbereich; Gewöhnlicher Aufenthalt des sorgebrechtigten Elternteils

OVG Saarland, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen 2 A 208/18

DRsp Nr. 2019/14004

Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung; Auf Dauer bestehender Verbleib bei Pflegepersonen im Zuständigkeitsbereich; Gewöhnlicher Aufenthalt des sorgebrechtigten Elternteils

1. Ein Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist ausgeschlossen, wenn es an einem Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII infolge des zweijährigen, auf Dauer bestehenden Verbleibs bei Pflegepersonen in seinem Zuständigkeitsbereich fehlt.2. Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, endet mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnliche Aufenthalte.3. Es ist nicht zuständigkeitsbestimmend, wenn ein nicht oder noch nie sorgeberechtigter Elternteil (hier: der Kindsvater) erstmals seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet, wo bereits der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.4. Zur Vermeidung der Schutzwirkung des § 89e SGB VIII zugunsten einer Einrichtung (hier Frauenhaus) ist mit der "bisherigen Zuständigkeit" i.S.d. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nur eine solche Zuständigkeit gemeint, die auch zuvor zu einer endgültigen Kostentragungspflicht geführt hat.