VG Saarland, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2651/16
Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung; Auf Dauer bestehender Verbleib bei Pflegepersonen im Zuständigkeitsbereich; Gewöhnlicher Aufenthalt des sorgebrechtigten Elternteils
OVG Saarland, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen 2 A 208/18
DRsp Nr. 2019/14004
Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung; Auf Dauer bestehender Verbleib bei Pflegepersonen im Zuständigkeitsbereich; Gewöhnlicher Aufenthalt des sorgebrechtigten Elternteils
1. Ein Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist ausgeschlossen, wenn es an einem Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6SGB VIII infolge des zweijährigen, auf Dauer bestehenden Verbleibs bei Pflegepersonen in seinem Zuständigkeitsbereich fehlt.2. Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, endet mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnliche Aufenthalte.3. Es ist nicht zuständigkeitsbestimmend, wenn ein nicht oder noch nie sorgeberechtigter Elternteil (hier: der Kindsvater) erstmals seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet, wo bereits der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.4. Zur Vermeidung der Schutzwirkung des § 89eSGB VIII zugunsten einer Einrichtung (hier Frauenhaus) ist mit der "bisherigen Zuständigkeit" i.S.d. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nur eine solche Zuständigkeit gemeint, die auch zuvor zu einer endgültigen Kostentragungspflicht geführt hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.