Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.11.2009, Az.: 1 Ca 801 d/09, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Im noch anhängigen Hauptsacheverfahren führen die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit.
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