BSG - Beschluss vom 21.04.2015
B 5 RE 1/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 210/13
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 230/11

Warnfunktion eines BeweisantragesBeweisantrag in einem vorbereitenden SchriftsatzHilfsweise Wiederholung eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 1/15 BH

DRsp Nr. 2015/8888

Warnfunktion eines Beweisantrages Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz Hilfsweise Wiederholung eines Beweisantrages

1. Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. 2. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. 3. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 23.10.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung, auch in der Zeit vom 1.6.2004 bis 3.9.2007 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson versicherungspflichtig gewesen zu sein, verneint.