Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Mit Urteil vom 23.10.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung, auch in der Zeit vom 1.6.2004 bis 3.9.2007 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson versicherungspflichtig gewesen zu sein, verneint.
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