LSG Hessen - Beschluss vom 31.03.2016
L 6 AS 247/15
Normen:
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften § 2; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 65a;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 75/15

Wahrung des Schriftformerfordernisses im sozialgerichtlichen Verfahren über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach

LSG Hessen, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 247/15

DRsp Nr. 2016/7745

Wahrung des Schriftformerfordernisses im sozialgerichtlichen Verfahren über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach

1. Ein Schriftstück, das dem Gericht in einem Dateiformat über EGVP übersandt wird, das nicht in der Anlage 2 zu § 2 ElRVerkV HE unter 3. zugelassen ist, gilt als dem Gericht nicht zugegangen und ist nicht zur Akte zu nehmen.2. Die Schriftform des § 151 Abs. 1 SGG ist nicht gewahrt durch ein über EGVP übersandtes Schreiben ohne qualifizierte elektronische Signatur.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 18. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften § 2; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 65a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 in Streit.