LAG Köln - Urteil vom 15.05.2014
7 Sa 998/13
Normen:
§ 126 BGB; § 623 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7603/13

Wahrung des Schriftformerfordernisses gem. § 623 BGB durch Unterzeichnung des Kündigungsschreibens mit einer eingescannten Unterschrift

LAG Köln, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 998/13

DRsp Nr. 2015/1074

Wahrung des Schriftformerfordernisses gem. § 623 BGB durch Unterzeichnung des Kündigungsschreibens mit einer eingescannten Unterschrift

Erstellt eine mit dem Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung beauftragte Person ein Kündigungsschreiben und versieht dieses mit der eingescannten Unterschrift eines nicht zur Kündigung berechtigten Dritten, so ist nicht nur das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht gewahrt, sondern es fehlt bereits an einer zurechenbaren Kündigungserklärung. Eine solche kann auch nicht mit der Begründung fingiert werden, dass der Beauftragte treuwidrig gehandelt habe.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2013 in Sachen 3 Ca 7603/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 126 BGB; § 623 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis am 02.09.2013 seitens der Beklagten wirksam beendet wurde.