BSG - Urteil vom 10.08.1995
11 RAr 51/95
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 62 § 110 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 § 227 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 633
NJW 1996, 677
SozR 3-1750 § 227 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, vom 24.11.1994

Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Terminsverlegungsantrag

BSG, Urteil vom 10.08.1995 - Aktenzeichen 11 RAr 51/95

DRsp Nr. 1996/19825

Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Terminsverlegungsantrag

Durch einen Verlegungsantrag wegen Terminskollision wird ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO für die Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 62 § 110 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 § 227 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Der Rechtsstreit betrifft die Voraussetzungen einer beruflichen Rehabilitation (Reha) durch die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA).

Der 1953 geborene Kläger ist nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) seit Oktober 1992 in dem erlernten Beruf eines Gebäudereinigers zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers beschäftigt. Er verrichtet "alle anfallenden Arbeiten". Im Oktober 1991 beantragte er Leistungen zur beruflichen Reha bei der BA wegen Rückenbeschwerden und Schwindelerscheinungen nach Medikamenteneinnahme.

Die BA lehnte diesen Antrag nach arbeitsamtsärztlicher Untersuchung ab, weil im laborchemischen Befund Haschischkonsum nachgewiesen worden sei. Der Kläger sei derzeit weder physisch noch psychisch für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig. Daher komme allenfalls eine medizinische, keinesfalls aber eine berufliche Reha in Betracht (Bescheid vom 8. Juli 1992; Widerspruchsbescheid vom 6. August 1992).