I.
Die Parteien haben über die Wirksamkeit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin durch die vom Beklagten am 25.2.2005 erklärte außerordentliche Kündigung gestritten. In der Berufungsinstanz sind lediglich noch Vergütungsansprüche der Klägerin aus ihrem Anstellungsverhältnis sowie ihr Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits im Streit.
Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6.2.2007 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
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