I
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG.
Der im August 1976 geborene Kläger leidet an Mongolismus. Die von diesem Syndrom ausgehende Behinderung, einen dadurch hervorgerufenen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H hat der Beklagte bereits mit Bescheid vom 20. Dezember 1976 anerkannt. Mit Bescheid vom 9. September 1982 hat der Beklagte außerdem das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B und RF festgestellt.
Im Oktober 1995 beantragte der Kläger zusätzlich, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) festzustellen. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1996 lehnte der Beklagte den Antrag ab.
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