BSG - Urteil vom 22.04.1998
B 9 SB 7/97 R
Normen:
SGG § 161 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1999, 75
NZS 1999, 56
SozR-3 1500 § 161 Nr. 13

Wahrung der Schriftform in § 161 Abs. 1 S. 1 SGG bei Telefax

BSG, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen B 9 SB 7/97 R

DRsp Nr. 1999/2360

Wahrung der Schriftform in § 161 Abs. 1 S. 1 SGG bei Telefax

1. Auch wenn der Revisionskläger die ihm per Telefax zugegangene Zustimmung des "Gegners" zur Einlegung der Sprungrevision seinerseits per Telefax an das Sozialgericht bzw an das Revisionsgericht weitergeleitet hat, ist die in § 161 Abs. 1 S. 1 SGG vorgeschriebene Schriftform gewahrt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 161 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG.

Der im August 1976 geborene Kläger leidet an Mongolismus. Die von diesem Syndrom ausgehende Behinderung, einen dadurch hervorgerufenen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H hat der Beklagte bereits mit Bescheid vom 20. Dezember 1976 anerkannt. Mit Bescheid vom 9. September 1982 hat der Beklagte außerdem das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B und RF festgestellt.

Im Oktober 1995 beantragte der Kläger zusätzlich, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) festzustellen. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1996 lehnte der Beklagte den Antrag ab.