LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.11.2014
L 10 P 124/14 B
Normen:
SGG § 66; SGG § 80 Abs. 3 S. 4; SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 P 38/14

Wahrung der KlagefristGeltung der Jahresfrist bei unrichtiger (missverständlicher) Rechtsbehelfsbelehrung des WiderspruchsbescheidsUnklarheiten hinsichtlich der Klagemöglichkeit der Mutter der Klägerin als gesetzliche Vertreterin und Adressatin des Widerspruchsbescheids

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2014 - Aktenzeichen L 10 P 124/14 B

DRsp Nr. 2014/18418

Wahrung der Klagefrist Geltung der Jahresfrist bei unrichtiger (missverständlicher) Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids Unklarheiten hinsichtlich der Klagemöglichkeit der Mutter der Klägerin als gesetzliche Vertreterin und Adressatin des Widerspruchsbescheids

Ist der angefochtene Bescheid nicht "an die Klägerin, gesetzlich vertreten durch die Mutter", sondern an die Mutter persönlich gerichtet, und wird mit dem Widerspruchsbescheid durch eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung der Eindruck erweckt, die Mutter der Klägerin sei Adressatin des Bescheides und könne ggf. klagen, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, und es gilt für die Erhebung der Klage die Jahresfrist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15. September 2014 aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 66; SGG § 80 Abs. 3 S. 4; SGG § 67;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Bescheid, mit dem es das Sozialgericht (SG) abgelehnt hat, der Klägerin wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist aufzuheben, denn die Klägerin hat die Klagefrist gewahrt.