BSG - Urteil vom 14.05.1997
6 RKa 63/95
Normen:
SGB V § 106 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 106 Nr. 39

Wahrung der Ausschlußfrist bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

BSG, Urteil vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 63/95

DRsp Nr. 1998/1725

Wahrung der Ausschlußfrist bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

1. Durch einen rechtzeitig erlassenen Honorarkürzungsbescheid wird die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung geltende Ausschlußfrist auch dann gewahrt, wenn er später vom Gericht aufgehoben und nach Fristablauf durch einen neuen, dasselbe Quartal betreffenden Bescheid ersetzt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist seit Januar 1980 in Hohenwestedt als Zahnarzt niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen (früher: kassenzahnärztlichen) Versorgung zugelassen. Er wendet sich gegen Kürzungen seines Primärkassenhonorars für konservierend-chirurgische Leistungen in den Quartalen I/81 bis III/82.