BAG - Beschluss vom 12.12.2023
7 ABR 23/22
Normen:
SGB IX § 178 Abs. 8; SGB IX § 180 Abs. 6 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 1012
EzA-SD 2024, 10
ZAP EN-Nr. 297/2024
ArbR 2024, 230
ArbRB 2024, 135
BB 2024, 1144
NZA 2024, 643
ZIP 2024, 1158
ZAP 2024, 514
DB 2024, 1489
AA 2024, 93
AP 2024
FA 2024, 150
AuA 2024, 54
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 42/21
LAG München, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 27/22

Wahrnehmung der Interessen der in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätigen schwerbehinderten Menschen durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung (sog. erstrecktes Mandat); Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung an Betriebsversammlungen

BAG, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 7 ABR 23/22

DRsp Nr. 2024/5050

Wahrnehmung der Interessen der in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätigen schwerbehinderten Menschen durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung (sog. erstrecktes Mandat); Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung an Betriebsversammlungen

Die Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist, durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung (sog. erstrecktes Mandat) umfasst auch deren Teilnahme an Betriebsversammlungen. Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf künftige Leistung im Sinne des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 259 ZPO setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist. Ein dem Wortlaut nach einen erst künftig entstehenden Anspruch betreffender Antrag kann rechtsschutzgewährend als ein entsprechendes Feststellungsbegehren verstanden werden (Rn. 11).