BAG - Urteil vom 26.04.1995
7 AZR 874/94
Normen:
BetrVG (1972) § 20 Abs. 3 S. 2, § 37 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 20 BetrVG 1972
BAGE 80, 54
BB 1995, 2536
DB 1996, 283
DRsp VI(642)270b
EzA § 20 BetrVG 1972 Nr. 17
NZA 1996, 160
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 07.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 88/94
ArbG Neumünster, vom 07.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 819/93

Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen 7 AZR 874/94

DRsp Nr. 1996/489

Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

»Wahlvorstandsmitglieder haben für erforderliche Wahlvorstandstätigkeit, die aus betrieblichen Gründen außerhalb ihrer Arbeitszeit zu leisten war, Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG

Normenkette:

BetrVG (1972) § 20 Abs. 3 S. 2, § 37 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Vergütung für seine Tätigkeit als Vorsitzender des Wahlvorstandes außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bei Schichtarbeit und während angeordneter Kurzarbeit.

Am 11. März 1993 wurde der Kläger, der dem Betriebsrat angehört, zum Mitglied des dreiköpfigen Wahlvorstandes bestimmt und als dessen Vorsitzender gewählt. Die beiden anderen Wahlvorstandsmitglieder waren zuvor nie in einem Wahlvorstand tätig gewesen, während der Kläger im Jahre 1990 dem Wahlvorstand für die Wahl der Jugendvertretung im Betrieb der Beklagten angehört hatte. Der Kläger arbeitet im Schichtbetrieb zu einem Stundenverdienst von 27, 43 DM bis März 1993 und 28, 08 DM ab April 1993.

Am 12. März 1993 begann seine Frühschicht um 6. 00 Uhr und endete um 14. 27 Uhr. An diesem Tage schulte ein Vertreter der IG Metall die Mitglieder des Wahlvorstandes über das Wahlverfahren von 13. 00 Uhr bis 15. 00 Uhr. Dem Kläger wurde die Zeit seiner Teilnahme an der Schulung von der Beklagten nicht bezahlt.