LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.2014
9 TaBVGa 19/14
Normen:
WO § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 1/14

Wahlvorstand und Anspruch auf WählerlisteAnfechtung und Nichtigkeit einer BetriebsratswahlVoraussetzungen für Gemeinschaftsbetrieb

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 19/14

DRsp Nr. 2014/11458

Wahlvorstand und Anspruch auf Wählerliste Anfechtung und Nichtigkeit einer Betriebsratswahl Voraussetzungen für Gemeinschaftsbetrieb

Dem Wahlvorstand kann der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zurverfügungstellung einer Wählerliste - hier für einen Gemeinschaftsbetrieb - als Folge der Entscheidung des BAG vom 27. Juli 2011 (- 7 ABR 61/10 - EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 8) nicht bereits dann abgesprochen werden, wenn für die geplante Wahl möglicherweise ein Anfechtungsgrund besteht, sondern nur, wenn die Wahl mit einiger Sicherheit nichtig wäre. Die Verkennung der Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb macht die geplante Wahl grundsätzlich nur anfechtbar. Nichtig wäre sie nur dann, wenn der Wahlvorstand willkürlich, rechtsmissbräuchlich und ohne jegliche sachliche Grundlage von einem Gemeinschaftsbetrieb ausginge.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2014 - 4 BVGa 1/14 - abgeändert: