Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Vorruhestandsgeld (Vog) über das 60. Lebensjahr hinaus.
Die am 27. Juni 1932 geborene Klägerin war von 1960 bis einschließlich August 1990 im Ostteil Berlins beitragspflichtig beschäftigt. Sie vereinbarte mit ihrem früheren Arbeitgeber den Eintritt in den Vorruhestand ab 1. September 1990 und bezog von diesem bis 31. Oktober 1990 Vog.
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