A. Der antragstellende Arbeitgeber hat die am 2. Mai 1990 durchgeführte Betriebsratswahl mit der Begründung angefochten, an dieser Wahl hätten Personen teilgenommen, die keine Arbeitnehmer im Sinne des §
Im Betrieb des Arbeitgebers wurde am 2. Mai 1990 ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt. Der Wahlvorstand hatte sowohl die sog. Honorarkräfte als auch die Helfer im freiwilligen sozialen Jahr als wahlberechtigt angesehen. Zwölf Honorarkräfte und ein Helfer im freiwilligen sozialen Jahr gaben ihre Stimmen ab.
Die sog. Honorarkräfte erfüllten die in ihren befristeten Verträgen beschriebenen Aufgaben und wurden regelmäßig weniger als zehn Stunden wöchentlich eingesetzt. Entweder übten sie neben dieser Beschäftigung eine weitere entgeltliche Tätigkeit aus oder sie waren Studenten.
Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, daß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden sei.
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