BAG - Beschluß vom 05.04.2000
7 ABR 20/99
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1, 2 Nr. 4, §§ 7, 19 Abs. 1 ; BSHG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 2001, 225
DB 2001, 1424
NZA 2001, 629
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hildesheim - Beschluß vom 5. Mai 1998 - 2 BV 12/97 -,
LAG Niedersachsen, vom 13.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 52/98

Wahlberechtigung von Beschäftigten in einer Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 1 BSHG bei der Wahl des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 7 ABR 20/99

DRsp Nr. 2000/8050

Wahlberechtigung von Beschäftigten in einer Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 1 BSHG bei der Wahl des Betriebsrats

»1. Beschäftigte, die aufgrund einer vom Sozialhilfeträger geschaffenen Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 1 BSHG bei einem Dritten in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, sind nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG von der Wahl eines Betriebsrats ausgeschlossen. 2. Sie sind aber im Betrieb des Arbeitgebers nur wahlberechtigt, wenn sie nach der konkreten Ausgestaltung ihrer Tätigkeit dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes dienen und nicht selbst Gegenstand des Betriebszwecks sind.«

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1, 2 Nr. 4, §§ 7, 19 Abs. 1 ; BSHG § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl.